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Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte August 16, 2007

Posted by geraniol in Amt, Artikel 21, Autorität, Gestaltung, Gewalt, Land, Stimmabgabe, Vertreter, Wahlen, Wahlverfahren, Wille.
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  1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
  2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
  3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Quelle: UNHCHR

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