Artikel 21 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte August 16, 2007
Posted by geraniol in Amt, Artikel 21, Autorität, Gestaltung, Gewalt, Land, Stimmabgabe, Vertreter, Wahlen, Wahlverfahren, Wille.trackback

- Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
- Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
- Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
Quelle: UNHCHR
Kommentare»
No comments yet — be the first.