jump to navigation

Artikel 26 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte August 16, 2007

Posted by geraniol in Achtung, Artikel 26, Berufsschule, Bildung, Eltern, Freundschaft, Frieden, Grundfreiheiten, Grundschule, Gruppen, Hochschule, Kinder, Nationen, Persönlichkeit, Toleranz, Verständnis.
trackback

UN Logo der Menschenrechte

  1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
  2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
  3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Quelle: UNHCHR

Kommentare»

No comments yet — be the first.