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Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte August 16, 2007

Posted by geraniol in Artikel 27, Fortschritt, Gemeinschaft, Interessen, Kunst, Leben, Literatur, Urheber, Werke, Wissenschaft.
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  1. Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
  2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Quelle: UNHCHR

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